Gesetzliches: KassenSichV & TSE 

Die Verordnung vom deutschen Bundesfinanzministerium (BMF) unterliegt dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen in digitalen Grundaufzeichnungen.

Dazu müssen laut Kassensicherheitsverordnung (KassenSichV) alle elektronischen Aufzeichnungssysteme eine vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung, sogenannte TSE, vorweisen. Damit werden die Geschäftsvorfälle verschlüsselt aufgezeichnet und die Daten, welche mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst werden, sind über die zertifizierte TSE-Hardware zu schützen. Die Verschlüsselung betrifft Kassensysteme ebenso wie die Hotelsoftware.

Für die Hotelsoftware WINHOTEL.MX steht ein Hardware Datenspeicher als technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zur Verfügung. Der Datenspeicher wird an den Datenbank-Server bzw. PC angeschlossen und verfügt über die gesetzlich vorgeschrieben Export-Funktion. Das bei Einführung benötigte Formblatt wird von uns erstellt und zur Registrierung an Ihr Steuerbüro weitergeleitet.

Zusätzlich bieten wir Ihnen den Online-Komfort-Schutz vom zertifizierten Partner fiskaltrust. Im Falle die TSE-Hardware ausfallen oder defekt sein sollte, sind Sie bei Nachweispflichten und Finanzprüfungen mit dem Komfort-Schutz auf der sicheren Seite. Ebenfalls sind Updates für Anpassungen inklusive (bspw. bei Änderungen seitens des Gesetzgebers), so brauchen Sie sich um nichts weiter zu kümmern!

Weitere Informationen und Beratung unter 0831 697 19 50 oder per E-Mail.

Hinweise:

  • Bei Prüfung durch die Finanzverwaltung oder bei einer Kassennachschau sind die verschlüsselten Daten der TSE über eine einheitliche digitale Schnittstelle dem Prüfer zur Verfügung zu stellen.
  • Die in Deutschland geltende GoBD-Verordnung (Richtlinien zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen), welche die Unveränderbarkeit von Transaktionen regelt, ist unabhängig von der TSE-Pflicht und somit weiterhin in vollem Umfang gültig.
  • Der gesetzliche Bezug der KassenSichV lt. § 146a „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ (Bundesgesetzblatt).